Der Herbst ist da. Grund genug für Hobby-Gärtner, ihre Grün-Oasen winterfest zu machen. Dazu gehört für viele das Zurückschneiden von Ästen und Hecken. Doch was tun mit den Abfällen? So mancher schwört auf Verbrennen, aber dabei ist längst nicht alles erlaubt. Bezirkshauptmann-Stellvertreter Wolfang Merkatz klärt auf.
Prinzipiell sei gesagt, dass das Verbrennen außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Ausnahmen gibt es dennoch, etwa in Form von Lager- oder Grillfeuern. Auch das Verbrennen von Pflanzen(teilen), die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, ist erlaubt. Im März und April dürfen punktuell auch abgeschnittenes Rebholz und Bewuchs von Trockenrasenflächen verbrannt werden. Wer eine Rosskastanie im Garten stehen hat, darf ihr Laub von 15. August bis 30. Oktober verbrennen.
Und: Jene bewundernswert gut ausgerüsteten Hobby-Gärtner, die im Obst- oder Weingarten zwecks Frostschutz räuchern, bewegen sich ebenfalls im legalen Bereich.
Bleiben noch die Fragen nach dem Wie und Wann. Grundsätzlich gilt: Verbrennen niemals bei Wind und nur bei Tageslicht. Eine Aufsichtsperson muss so lange anwesend sein, bis auch die Glutreste erloschen sind, Löschgeräte müssen bereitstehen. Verbrennungsrückstände sind letztlich in den Boden einzuarbeiten.
Wer im Garten ein Feuer entfacht, darf dies nur mit trockenen Abfällen und nur dann, wenn sich die Flammen nicht ausbreiten können. Sind die Mengen so groß, dass es mehrere Feuerstellen braucht (die übrigens jeweils nur höchstens 5 m groß sein dürfen), muss darauf geachtet werden, dass diese mindestens 5 Meter auseinanderliegen. Ein Haufen darf erst entzündet werden, wenn ein anderer erloschen ist. Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass Feuer in Waldnähe verboten sind.

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